Beitragsbezug

Unterstellung
Die Betroffenen informieren die zuständige Behörde im Wohnsitzstaat, in der Schweiz die Ausgleichskasse, mit der die arbeitnehmende oder selbständigerwerbende Person bereits über eine Erwerbstätigkeit verbunden ist.

Bescheinigung der Unterstellung in der Schweiz
Die Bescheinigung wird von der für den Beitragsbezug zuständigen Ausgleichskasse ausgestellt.

Bescheinigung der Unterstellung in der EU oder EFTA
Die Ausgleichskasse verlangt von der ausländischen Behörde die entsprechende Bescheinigung.

Weitere Informationen finden Sie unter "Entsendung Arbeitnehmer/Selbständigerwerbende - ALPS".

Beitragsbezug in der Schweiz

  • Beiträge werden nach den Bestimmungen des AHVG von Personen erhoben, die aufgrund des EU- oder EFTA-Abkommens im EU- oder EFTA-Raum Erwerbseinkommen erzielen, die der AHV/IV/EO (ALV) unterliegen
    • Arbeitnehmende werden als ANobAG,
    • Selbständigerwerbende als Selbständigerwerbende erfasst
  • Grundsätzlich bezahlt der ausländische Arbeitgeber die ANobAG-Beiträge. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmenden ist möglich, sodass der Arbeitnehmer die Beiträge bezahlt.
    • Der Arbeitgebende muss die Arbeitgeberbeiträge an den Arbeitnehmenden auszahlen.

Beitragsbezug in der EU oder EFTA
Grundsätzlich muss der Schweizer Arbeitgeber mit der ausländischen Sozialversicherung abrechnen.

  • Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden ist möglich, sodass der Arbeitnehmende die Beiträge im EU- oder EFTA-Staat bezahlt.
Zuletzt aktualisiert: 26.04.2023