Vaterschaftsentschädigung
Anspruch
Massgebend für den Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung sind ausschliesslich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geburt. Mit der Umsetzung der Ehe für alle per 01.07.2022 wurde auch die Elternschaft der Frau geregelt. Die Bestimmungen zur Vaterschaftsentschädigungen sind demnach auch für die Ehefrau der Mutter analog anwendbar (anderer Elternteil im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB).
Anspruchsberechtigte Personen
Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung (VSE) haben Männer bzw. die Ehefrau der Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes
- Arbeitnehmer sind,
- Selbständigerwerbende sind
- oder im Betrieb der Ehefrau oder der Familie mitarbeiten und einen Lohn vergütet erhalten,
- arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen, oder
- wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen.
- in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist, oder
- Dienst leisten und arbeitslos sind, ohne dass sie ein Arbeitslosentaggeld beziehen, aber eine genügende Beitragszeit haben, die Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung gäbe.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung hat der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies inerhalb der folgenden sechs Monate wird und ebenfalls die Ehefrau der Mutter die gestützt auf Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt.
Die anspruchsberechtigte Person muss zudem folgende Voraussetzungen erfüllen:
- während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert, sein. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf
- 6 Monate bei der Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat
- 7 Monate bei der Geburt vor dem 8. Schwangerschaftsmonat
- 8 Monate bei der Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat und
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine EO-Entschädigung erhalten haben. Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die im EU- und EFTA-Raum zurückgelegt wurden, werden angerechnet. Diese müssen jedoch vom ausländischen Versicherungsträger belegt werden.
Dauer des Anspruchs
Der Anspruch beginnt am Tag der Geburt des Kindes und endet wenn die 14 Taggelder bezogen wurden, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.
Erfolgt der Bezug des Vaterschaftsurlaubes wochenweise, so werden sieben Taggelder pro Woche ausgerichtet bzw. 14 Taggelder, wenn der Vater zwei Wochen am Stück bezieht.
Dieser Grundsatz gilt sowohl für Vollzeitbeschäftigte wie auch für Teilzeiterwerbstätige. Wird der Urlaub also für die ganze Arbeitswoche bezogen, liegt unabhängig vom Beschäftigungsgrad ein wochenweiser Bezug vor. Dies gilt auch für Väter, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind.
Wird der Vaterschaftsurlaub tageweise bezogen, entspricht der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub grundsätzlich zehn Arbeitstagen. Teilzeitangestellte haben Anspruch auf eine Anzahl von Urlaubstagen, die dem jeweiligen Beschäftigungsgrad entspricht.
Vorrang der Vaterschaftsentschädigung
Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Taggelder der
- Arbeitslosenversicherung
- Invalidenversicherung
- Unfallversicherung
- Krankenversicherung
- Militärversicherung
geht die Vaterschaftsentschädigung vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.
Leistungen
Die Vaterschaftsentschädigung beträgt 80 Prozent des vor der Geburt des Kindes erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220 pro Tag.
Das maximale Taggeld wird bei einem Monatseinkommen von CHF 8'250 erreicht (CHF 8'250 x 0.8 / 30 Tage = CHF 220 / Tag).
Anmeldung
Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden:
vom Vater bzw. der Ehefrau der Mutter
- via Arbeitgeber, wenn er unselbständig erwerbstätig ist.
- direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn er selbständig erwerbstätig, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist. In den letzten beiden Fällen bescheinigt der letzte Arbeitgeber die Dauer des Arbeitsverhältnisses und den für die Bemessung der Vaterschaftsentschädigung massgebenden Lohn.
vom Arbeitgeber
- sofern der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter es unterlässt, den Anspruch geltend zu machen und der Arbeitgeber während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.
von Angehörigen
- wenn der Vater bzw. dieEhefrau der Mutter seinen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.
Die Vaterschaftsentschädigung kann bis 5 Jahre nach Ende der Entschädigungsdauer geltend gemacht werden. Danach erlischt sie ohne weiteren Anspruch.
Auszahlung
Richtet der Arbeitgebende dem Vater bzw. die Ehefrau der Mutter für die Dauer des Anspruchs Lohn aus, zahlt die Ausgleichskasse die Vaterschaftsentschädigung dem Arbeitgeber aus (Verrechnung mit den Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers).
Besondere Umstände
Der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter kann bei Differenzen mit dem Arbeitgebenden die direkte Auszahlung der Vaterschaftsentschädigung durch die Ausgleichskasse verlangen, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder säumig ist oder wenn er keine Kenntnis von Tatsachen (Lohnhöhe, selbständige Erwerbstätigkeit u. a.) erhalten soll, die eine andere Erwerbstätigkeit des Vaters betreffen.
In allen anderen Fällen zahlt die Ausgleichskasse die Vaterschaftsentschädigung direkt an den Vater bzw. die Ehefrau der Mutter oder an die auszahlungsberechtigte Person aus.
Die Vaterschaftsentschädigung besteht aus maximal 14 Taggeldern. Sie wird nachschüssig ausgerichtet und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubstages.
Beiträge
Beiträge an die AHV/IV/EO
Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Vaterschaftsentschädigung gilt als Erwerbseinkommen. Deshalb müssen darauf AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet werden. Für Arbeitnehmende wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung (ALV) abgezogen. Wie das übrige Einkommen wird auch die direkt ausbezahlte Vaterschaftsentschädigung in das individuelle Konto der AHV eingetragen. So kann sie bei der Berechnung künftiger Renten mit berücksichtigt werden.
Quellensteuer
Bei Ausländer/innen unterliegt die Vatersentschädigung der Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Personen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder, die in rechtlicher und tatsächlicher Ehe mit einer Ehepartnerin leben, die Schweizer Bürgerin ist oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt.