Arbeitslosenversicherung (ALV)
gültig seit 01.01.2016
1. Die versicherten Personen
Wer in der Schweiz eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, ist gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Arbeitslosenversicherung gibt den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Arbeitsausfällen infolge schlechten Wetters und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebenden. Gleichzeitig wird drohende Arbeitslosigkeit durch arbeitsmarktliche Massnahmen zugunsten von versicherten Personen verhütet oder bestehende Arbeitslosigkeit bekämpft. Selbständigerwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert.
2. Der Beginn und das Ende der Versicherungspflicht
In der Arbeitslosenversicherung sind alle in der Schweiz erwerbstätigen Arbeitnehmenden sowie jene Personen, die für schweizerische Firmen im Ausland tätig sind und von der Schweiz aus entlöhnt werden (Voraussetzung: AHV-Beitragspflicht) versichert. Die Versicherungspflicht beginnt mit Aufnahme der unselbstständigen Erwerbstätigkeit, frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Sie endet mit Aufgabe der unselbstständigen Erwerbstätigkeit, spätestens aber mit Erreichen des AHV-Rentenalters. Wer nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterarbeitet, ist nicht mehr beitragspflichtig, hat aber auch keinen Anspruch mehr auf Leistungen.
3. Die Beiträge
Für die Berechnung der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung ist das Einkommen massgebend, welches auch der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterliegt.
Für Jahreseinkommen bis CHF 148'200 beträgt der Beitragssatz an die Arbeitslosenversicherung 2,2 %. Auf den Einkommensanteilen ab CHF 148'200 wird ein Anteil von 1 % erhoben (Solidaritätsprozent). Sämtliche Beiträge werden je zur Hälfte von der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite getragen. Sie werden vom Arbeitgebenden zusammen mit den AHV-/IV-/EO-Beiträgen an die Ausgleichskasse überwiesen.
4. Die Leistungen
Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen.
- Minimale Beitragszeit: Innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Erstanmeldung müssen mindestens 12 Beitragsmonate nachgewiesen werden. In einem EU/EFTA-Staat erworbene Beitragszeiten werden angerechnet, wenn nach der Einreise in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist (Ausnahme: Rückkehr aus D). Kann infolge von Ausbildung, Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, Aufenthalt in einer Anstalt oder Arbeitnehmertätigkeit im Ausland (ausserhalb EU/EFTA-Raum) keine beitragspflichtige Beschäftigung (mindestens 12 Monate) nachgewiesen werden, ist die Person beitragsfrei versichert. Dies gilt auch, wenn jemand infolge von Ehescheidung, Trennung, Tod des Ehegatten oder der Ehegattin oder Wegfall einer IV-Rente gezwungen ist, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
- Die versicherte Person muss ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland sind nach den Regelungen ihres Heimatstaates versichert.
- Die versicherte Person muss vermittlungsfähig sein. Vermittlungsfähig ist, wer bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
- Die Person muss ganz oder teilweise arbeitslos sein. Ebenfalls versichert ist, wer eine Teilzeitstelle hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht.
- Es müssen ein Mindestausfall von 2 Arbeitstagen und eine Lohneinbusse vorliegen. Wer zwar weniger arbeitet, aber nach wie vor den vollen Lohn erhält, erleidet keinen anrechenbaren Arbeitsausfall.
Ist die Anspruchsberechtigung erfüllt, steht der versicherten Person eine Arbeitslosenentschädigung in Höhe von 70 resp. 80 % des versicherten Verdienstes zu. Der Taggeldanspruch beträgt, abhängig von Alter, Ausbildungs- und Unterhaltspflichten sowie der Beitragszeit, zwischen 90 und maximal 520 Taggeldern.
Beitragszeit (in Monaten) | Alter / Unterhaltspflicht | Bedingung | Taggelder |
12 bis 24 | bis 25 ohne Unterhaltspflicht | 200 | |
12 bis < 18 | ab 25 | 260 | |
12 bis < 18 | unterhaltspflichtig | 260 | |
18 bis 24 | ab 25 | 400 | |
18 bis 24 | unterhaltspflichtig | 400 | |
22 bis 24 | ab 55 | 520 | |
22 bis 24 | ab 25 | Bezug einer IV-Rente, die einem IV-Grad von mindestens 40% entspricht | 520 |
22 bis 24 | mit Unterhaltspflicht | Bezug einer IV-Rente, die einem IV-Grad von mindestens 40% entspricht | 520 |
Beitragsbefreit | 90 |
4.1 Kurzarbeitsentschädigung
Bei einer vorübergehenden Reduzierung oder einer vorübergehenden vollständigen, unvermeidbaren und wirtschaftlich bedingten Einstellung der Arbeit in einem Betrieb besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Damit sollen der vorübergehende Beschäftigungseinbruch ausgeglichen und die Arbeitsplätze erhalten werden. Kurzarbeitsentschädigung ist eine Alternative zur drohenden Entlassung.
Wichtig ist, dass der Arbeitsausfall vorübergehend (also nicht von Dauer) ist und dass voraussichtlich Arbeitsplätze durch die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhalten werden können. Ebenfalls darf der Arbeitsausfall nicht durch betriebsorganisatorische Massnahmen oder ähnliche, wiederkehrende Beschäftigungsschwankungen verursacht sein.
4.2 Schlechtwetterentschädigung
Die Schlechtwetterentschädigung bietet einen Lohnersatz für wetterbedingte Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden in bestimmten Erwerbszweigen. Ein Arbeitsausfall gilt als wetterbedingt, wenn infolge schlechter Witterung die Arbeit trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann.
Kein Anspruch besteht, wenn der Arbeitsausfall bloss mittelbar auf schlechtes Wetter zurückzuführen ist, also wenn beispielsweise infolge Bauverzögerungen im Hochbau die nachfolgenden Malerarbeiten verspätet ausgeführt werden können.
Gesetze
- Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG)
- Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV)
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
- Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)